RECHTSMITTEL

RECHTSMITTEL IM STRAFVERFAHREN

BERUFUNG

Die Berufung ist nur gegen ein Urteil des Strafgerichts am Amtsgericht möglich. Sie führt dazu, dass die Hauptverhandlung des jeweiligen Strafverfahrens noch einmal vollständig vor einem höheren Strafgericht, dem Landgericht, wiederholt wird. Das bedeutet, dass auch die Zeugen der ersten Instanz erneut vernommen werden. Für die Durchführung des Berufungsverfahrens ist die sog. kleine Strafkammer (ein Richter mit zwei Laienrichter) am Landgericht zuständig.

In Fällen, in denen die Verurteilung als solche zwar akzeptiert wird, das verhängte Strafmaß aber zu hoch ausgefallen ist, empfiehlt es sich, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Da dann nur über die Höhe der zu verhängenden Strafe verhandelt wird, bedarf es hier keiner erneuten Beweisaufnahme.

REVISION

Das Rechtsmittel der Revision ist sowohl gegen strafgerichtliche Urteile der Amtsgerichte als auch gegen Urteile der Land- und Oberlandesgerichte möglich. Für Revisionen gegen amtsgerichtliche Urteile ist das Oberlandesgericht zuständig, während für alle anderen Revisionsverfahren der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zuständig ist.

Im Revisionsverfahren wird nicht das gesamte Strafverfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erneut durchgeführt, sondern es wird nur überprüft, ob das angegriffene Urteil einen Rechtsfehler enthält. Ein Rechtsfehler kann vorliegen, wenn eine Vorschrift des Strafverfahrensrechts verletzt wurde, z.B. wenn die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, die Belehrung eines Zeugen unterblieben ist oder der Angeklagte nicht das letzte Wort erhalten hat. Aber auch ein Verstoß gegen das materielle Recht stellt einen möglichen Revisionsgrund dar, etwa wenn das Gericht eine Strafnorm falsch angewendet hat.

Hält das Revisionsgericht die Revision für begründet, wird in den meisten Fällen das Urteil aufgehoben und das Strafverfahren zur erneuten Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen, der die Hauptverhandlung dann erneut durchführen und ein neues Urteil sprechen wird.

EINSPRUCH

Gegen einen Strafbefehl, der einem Strafurteil des Amtsgerichts gleichkommt, ist der Einspruch als Rechtsmittel möglich, wenn die Strafe nicht akzeptiert wird.  Wird dieser nicht rechtzeitig eingelegt (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls) wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar mit allen Konsequenzen.  

Wird Einspruch eingelegt, so kommt es zur Hauptverhandlung.

Die Entscheidung, ob Einspruch eingelegt werden soll, sollte gut überlegt sein, denn auch eine härtere Strafe ist nach Durchführung der Hauptverhandlung möglich. Es sollte daher vorher durch eine(n) Strafverteidigerin/Strafverteidiger geprüft werden, ob ein Einspruch erfolgsversprechend ist.

BESCHWERDE

BESCHWERDE GEGEN RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNG

In der Regel besteht gegen richterliche Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. In einzelnen Fällen können auch Gerichtsentscheidungen mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn diese während einer laufenden Hauptverhandlung ergangen sind.

Mit Ausnahme der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen das Gesetz von einer „sofortigen“ Beschwerde spricht, die grundsätzlich innerhalb von 1 Woche eingelegt werden muss, ist die Beschwerde generell nicht an Fristen gebunden.  

Entscheidungen des Beschwerdegerichts bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie der Untersuchungshaft oder der Anordnung des Arrests über Vermögenswerte kann mit einer „weiteren Beschwerde“ angegriffen werden.

BESCHWERDE GEGEN DIE EINSTELLUNG EINES STRAFVERFAHRENS

Als Verletzter einer Straftat kann man gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen (Klageerzwingungsverfahren), sofern die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgt. 

Über die Beschwerde entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben so kann (nur) durch eine rechtliche Vertretung die gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht beantragt werden. Der Klageerzwingungsantrag ist mit hohen Anforderungen und Kostenverbunden, da im Antrag alle relevanten Fakten vorzutragen sind. Deshalb bietet sich ein solcher Antrag in der Regel nur bei einem hohen wirtschaftlichen oder persönlichen Interesse an.

DIE RICHTIGE WAHL

Die Wahl des richtigen Rechtsmittels ist für den Betroffenen von essentieller Bedeutung. Denn wird das falsche Rechtsmittel eingelegt, so kann keine weitere Überprüfung erfolgen. Sowohl in formeller als auch materieller Sicht bleibt dann ein möglicherweise völlig fehlerhaftes Urteil bestehen und rechtskräftig, gegen dies auch kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Um hierbei keine irreversiblen Fehler zu machen, empfiehlt sich dringend die Mandatierung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsbeistand.

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