STRAFVERTEIDIGUNG

Die Rechtsanwaltskanzlei Domjan bietet effektive Strafverteidigung und kompetente Beratung in allen Bereichen des Strafrechts. Neben unseren Schwerpunkten sind wir auf Taten im Zusammenhang mit Social Media spezialisiert. 

AKTUELLES

Osterurlaub

vom 13.04.2022 bis 18.04.2022

In Notfällen (z.B. bei Verhaftung) können Sie uns gerne unter folgender Mobilfunknummer kontaktieren:

0176-69151052.

Wir wünschen Ihnen schöne Osterfeiertage!

TATORT SOCIAL MEDIA

Instagram, Facebook, Twitter, YouTube, Snapchat: Der Umgang in sozialen Medien sorgt immer wieder für rechtlichen Zündstoff im Zusammenhang mit dem sog. Internetstrafrecht.

Häufig auftretende Taten auf diesen Plattformen sind dabei insbesondere:

Beschimpfungen oder Bedrohungen auf sozialen Medienplattformen können verschiedene Straftatbestände erfüllen. Im Raum stehen Strafbarkeiten wegen Beleidigung (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) oder Nachstellung (§ 238 StGB). Bisher war gemäß § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen strafbar. Künftig soll auch die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit strafbar sein.  Es drohen mitunter Freiheitsstrafen mit bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen.

Das sog. Cyberstalking, also die Nutzung des Internets oder anderer elektronischer Mittel, um eine Person zu verfolgen oder zu belästigen,  ist nach § 238 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.  Laut Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist es strafbar, wenn Täter durch (Tele-) Kommunikationsmittel versuchen, Kontakt zu Betroffenen aufzunehmen. Auch das Bestellen von Waren/Dienstleistungen unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten ist unter Strafe gestellt.

Bei sog. „Cybermobbing“ können eine Vielzahl von Tatbeständen vorliegen:  Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und üble Nachrede (§ 186 StGB), wenn verletzende, unwahre Sachverhalte verbreitet werden. Aber auch Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), unerlaubte Veröffentlichung von Bildaufnahmen (§ 201a StGB) und beharrliches Nachstellen (§ 238 StGB) können dazugehören.  Diese Delikte können u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden.

Unerlaubte Bildaufnahmen im besonders geschützten Raum , z.B. in einer Wohnung sind nach 201a StGB  strafbar und werden mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gleiches gilt auch für Fotos oder Videos, welche die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. 

 Das Kunsturhebergesetz (§ 22§ 33 KunstUrhG) stellt das öffentliche Zurschaustellen und Verbreiten von Bildern ohne die Einwilligung der abgebildeten Person unter Strafe. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Das Zusammentragen von privaten oder vertraulichen Informationen im Internet und anschließende Veröffentlichen der personenbezogenen Daten nennt sich Doxing. 

Ein Täter, der sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die z. B. mit einem Passwort geschützt sind, macht sich wegen Ausspähens von Daten nach § 202a StGB und die Datenhehlerei nach § 202d StGB strafbar. Beide Delikte können eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zur Folge haben.

Das Versenden pornographischer Bilder oder Filme – auch von sich selbst – ohne Einverständnis des Empfängers ist nach § 184 StGB strafbar. Die Anzahl insbesondere von Frauen, die sich von diesen Aktionen abgestoßen oder gar beleidigt fühlen, nimmt rasant zu und damit auch die Strafanzeigen. Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verhängt werden.

Zwar werden solche Verfahren häufig eingestellt. Eine peinliche Angelegenheit für den Versenden bleibt es trotzdem. Die Vorladung bei der Polizei bleibt einem nicht erspart.

Die Erstellung eines sog. Fake-Accounts, also das Anlegen eines Accounts mit einem fremden Namen und das Vortäuschen, diese Person zu sein, stellt einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Namen dar und kann ggf. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Jedoch ist die Erstellung und Verwendung eines Fake-Account zunächst nicht strafbar. Nicht selten gehen mit der Erstellung eines solchen Fake Profils aber strafbare Handlungen, wie Betrug (§ 263 StGB), Beleidigungen (§ 185 StGB), Verleumdungen (§ 187 StGB) einher.  Wird der Fake-Account zur Begehung eines Betrugs genutzt, so kann dies eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe nach sich ziehen.

In solchen Fällen wird der entsprechende Sachverhalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Portalbetreiber sind im Ermittlungsverfahren zu Auskünften gegenüber den Ermittlungsbehörden verpflichtet. Durch einen Rechtsanwalt kann  sowohl das Opfer als auch der Beschuldigte Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und  Einblick in die Unterlagen bekommen. 

Falls Sie Opfer von Hassrede, Beleidigung, Lügen, übler Nachrede oder Verleumdung oder einer anderen Tat auf einer Social Media Plattform geworden sind oder sich mit solchen Vorwürfen konfrontiert sehen, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen.

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