ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die gesetzliche Grundlage zur Verhängung von Maßregelungen. Unter einer Ordnungswidrigkeit versteht man dabei eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung.
DELIKTE
Ordnungswidrigkeiten treten meistens bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung auf, wie beispielsweise das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder unter Drogeneinfluss (im Falle der Fahruntüchtigkeit kann die Alkohol- oder Drogenfahrt auch strafbar sein), Geschwindigkeitsübertretungen, zu geringer Abstand oder Rotlichtverstöße.
Es existieren zudem viele weitere Ordnungswidrigkeitstatbestände in anderen kaum überschaubaren Einzelgesetzen. Beispielhaft seien hier Verstöße im Gewerberecht (GO), Verletzung der Meldepflicht (Meldegesetze der Bundesländer), Verstöße gegen das Abfallrecht (AbfG), Ordnungswidrigkeiten im Lebensmittelrecht (LFGB) genannt.
FOLGEN
Ordnungswidrigkeiten werden mit – oftmals empfindlichen – Geldbußen geahndet. In minder schweren Fällen kann von der zuständigen Ordnungsbehörde anstelle einer Geldbuße nur eine Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder eine mündliche Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Es ist sogar möglich, dass aus sog. Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sogar ganz abgesehen werden kann. Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung erfolgt neben dem Bußgeld jedoch auch die Anordnung eines Fahrverbots von maximal drei Monaten.
In der Regel erfährt der Betroffene von dem gegen in eingeleiteten Verfahren durch eine mündliche Anhörung oder die Übersendung eines Anhörungsbogens. Nach der Anhörung entscheidet die Bußgeldbehörde über den Erlass/Nichterlass eines Bußgeldbescheides.
VERTEIDIGUNG
Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen diesen der Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt werden. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung geschehen. Die Verwaltungsbehörde prüft dann, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Nimmt sie ihn nicht zurück, so wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die ggfs. nach weiteren Ermittlungen entweder das Verfahren einstellt oder die Akten dem zuständigen Richter beim Amtsgericht zur weiteren Entscheidung vorlegt. In vielen Fällen kommt es dann beim Amtsgericht zu einer mündlichen Verhandlung und – soweit erforderlich – werden Zeugen gehört und/oder Sachverständigengutachten eingeholt.
Wird weder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, noch das Bußgeld entrichtet, können die Behörden die Durchsetzung des Bußgelds im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen.
Da es unser Ziel ist, eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen, empfehlen wir empfehlen Ihnen, uns bereits vor dem Ausfüllen des Anhörungsbogens zu konsultieren. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten erfragen wir die Kostenzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung, beantragen Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte, führen die Korrespondenz mit Polizei bzw. Bußgeldstelle sowie Staatsanwaltschaft und Gericht, vertreten Sie in der Hauptverhandlung und bewahren Sie davor, sich selbst mehr als nötig zu belasten.

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