INTERNETSTRAFRECHT
Die Rechtsanwaltskanzlei Domjan bietet effektive Strafverteidigung und kompetente Beratung in allen Bereichen des Strafrechts. Neben unserem Schwerpunkten sind wir auf Taten im Zusammenhang mit Social Media spezialisiert.
TATORT SOCIAL MEDIA
Instagram, Facebook, Twitter, YouTube, Snapchat: Der Umgang in sozialen Medien sorgt immer wieder für rechtlichen Zündstoff im Zusammenhang mit dem sog. Internetstrafrecht. Häufig auftretende Taten auf diesen Plattformen sind dabei insbesondere:
Beschimpfungen oder Bedrohungen auf sozialen Medienplattformen können verschiedene Straftatbestände erfüllen. Im Raum stehen Strafbarkeiten wegen Beleidigung (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) oder Nachstellung (§ 238 StGB). Bisher war gemäß § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen strafbar. Mittlerweile ist auch die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit strafbar. Es drohen mitunter Freiheitsstrafen mit bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen.
Das sog. Cyberstalking, also die Nutzung des Internets oder anderer elektronischer Mittel, um eine Person zu verfolgen oder zu belästigen, ist nach § 238 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Laut Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist es strafbar, wenn Täter durch (Tele-) Kommunikationsmittel versuchen, Kontakt zu Betroffenen aufzunehmen. Auch das Bestellen von Waren/Dienstleistungen unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten ist unter Strafe gestellt.
Bei sog. „Cybermobbing“ können eine Vielzahl von Tatbeständen vorliegen: Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und üble Nachrede (§ 186 StGB), wenn verletzende, unwahre Sachverhalte verbreitet werden. Aber auch Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), unerlaubte Veröffentlichung von Bildaufnahmen (§ 201a StGB) und beharrliches Nachstellen (§ 238 StGB) können dazugehören. Diese Delikte können u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden.
Unerlaubte Bildaufnahmen im besonders geschützten Raum , z.B. in einer Wohnung sind nach § 201a StGB strafbar und werden mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gleiches gilt auch für Fotos oder Videos, welche die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen.
Das Kunsturhebergesetz (§ 22, § 33 KunstUrhG) stellt das öffentliche Zurschaustellen und Verbreiten von Bildern ohne die Einwilligung der abgebildeten Person unter Strafe. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Das Zusammentragen von privaten oder vertraulichen Informationen im Internet und anschließende Veröffentlichen der personenbezogenen Daten nennt sich Doxing.
Ein Täter, der sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die z. B. mit einem Passwort geschützt sind, macht sich wegen Ausspähens von Daten nach § 202a StGB und die Datenhehlerei nach § 202d StGB strafbar. Beide Delikte können eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zur Folge haben.
Das Versenden pornographischer Bilder oder Filme – auch von sich selbst – ohne Einverständnis des Empfängers ist nach § 184 StGB strafbar. Die Anzahl insbesondere von Frauen, die sich von diesen Aktionen abgestoßen oder gar beleidigt fühlen, nimmt rasant zu und damit auch die Strafanzeigen. Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verhängt werden.
Zwar werden solche Verfahren häufig eingestellt. Eine peinliche Angelegenheit für den Versenden bleibt es trotzdem. Die Vorladung bei der Polizei bleibt einem nicht erspart.
Die Erstellung eines sog. Fake-Accounts, also das Anlegen eines Accounts mit einem fremden Namen und das Vortäuschen, diese Person zu sein, stellt einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Namen dar und kann ggf. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
Jedoch ist die Erstellung und Verwendung eines Fake-Accounts zunächst nicht strafbar. Nicht selten gehen mit der Erstellung eines solchen Fake Profils aber strafbare Handlungen, wie Betrug (§ 263 StGB), Beleidigungen (§ 185 StGB), Verleumdungen (§ 187 StGB) einher. Wird der Fake-Account zur Begehung eines Betrugs genutzt, so kann dies eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe nach sich ziehen.
In solchen Fällen wird der entsprechende Sachverhalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Portalbetreiber sind im Ermittlungsverfahren zu Auskünften gegenüber den Ermittlungsbehörden verpflichtet. Durch einem im Strafrecht spezialisierten Rechtsbeistand kann sowohl das Opfer als auch der Beschuldigte Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und Einblick in die Unterlagen bekommen.
Falls Sie Opfer von Hassrede, Beleidigung, Lügen, übler Nachrede oder Verleumdung oder einer anderen Tat auf einer Social Media Plattform geworden sind oder sich mit solchen Vorwürfen konfrontiert sehen, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen.
DELIKTE
Das Internetstrafrecht bzw. Cybercrime umfasst Delikte, in denen der Computer als Tatmittel oder das Tatobjekt ist oder die direkt über das Internet begangen werden oder sich gegen Daten richten, die über das Internet übertragen werden. Beispielhaft sei aufgezählt: Betrug bei Online-Bestellungen (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a), Datenveränderung (§ 303a), (§202c StGB), Ausspähen von Daten (§202 a StGB), Abfangen von Daten (§ 202b StGB), Computersabotage (§ 303b StGB).
Neben diversen Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten wie dem Presserecht und Telekommunikationsrecht nehmen aber auch „klassische“ Straftaten im Internet zu. Diese betreffen auf der Stufe der Meinungsäußerung die Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) und regeln folglich das Verhalten der Internetnutzer untereinander.
Doch auch im Urheberrecht existieren einige Regelungen, die dem Charakter einer Strafnorm nachkommen und eine besondere Relevanz für das Verhalten im Internet im Internetstrafrecht besitzen. Diese Vorschriften sind z.B. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG), das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG), der unerlaubte Eingriff in verwandte Schutzrechte (§108 UrhG), die gewerbsmäßig unerlaubte Verwertung (§ 108a UrhG) und der unerlaubte Eingriff in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b UrhG).
Darüber hinaus werden auch Delikte, wie die Verbreitung, bzw. der Erwerb und Besitz von (Kinder bzw. Jugend-) Pornografie (§§ 184, 184b, 184c StGB) oder Volksverhetzung und Gewaltdarstellung (§§ 130, 131 StGB) häufig über das Internet begangen. Und nicht zuletzt ist auch der Handel mit Betäubungsmittel nicht mehr allein auf die Straße beschränkt, sondern findet zunehmend auch über das sog. „Darknet“ statt.
FOLGEN Im Fall einer Verurteilung wegen solcher Delikte haben Beschuldigte mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Neben einer Geldstrafe kommt auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Von gesellschaftlichen und beruflichen Konsequenzen mal abgesehen, können auch bereits im Umfeld einer Verurteilung drastische Folgen eintreten: die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung persönlicher Sachen, nicht zuletzt von Computerhardware, die Beschlagnahme von E-Mails und anderen elektronischen Daten. statt. VERTEIDIGUNG Um der technischen Entwicklung im Internetstrafrecht bzw. Cybercrime und dem Anstieg dieser Delikte zu begegnen, haben sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die Polizei Sonderdezernate eingerichtet. Die Betreuung von Ermittlungsverfahren im Bereich Internetstrafrecht bzw. Cybercrime erfordert daher eine stetige Weiterbildung auf diesem Gebiet. Eine Strafverteidigerin oder ein Strafverteidiger an Ihrer Seite deckt unter anderem Mängel in der Beweisführung oder der rechtlichen Bewertung der zu überprüfenden Vorwürfe auf. Für eine effektive Strafverteidigung kommt es aber neben juristischen Fachwissen auch auf technisches Verständnis und fundierte Kenntnisse über die Strukturen des Internets an.Sollten gegen Sie Ermittlung im Bereich des Internetstrafrechts bzw. Cybercrime eingeleitet werden oder sogar bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben: Je früher die Verteidigung übernommen wird, desto schneller und effektiver kann vor möglichen Nachteilen geschützt werden. Bevor Sie bei den Ermittlungsbehörden aussagen, lassen Sie sich von uns beraten.
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