BETÄUBUNGSMITTEL
STRAFRECHT

BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

DELIKTE

Das Handeltreibenden, der Erwerb, das Herstellen, aber auch der Besitz von Betäubungsmitteln, wie Marihuana, Kokain, Heroin oder Ecstasy ist strafbar. Der reine Konsum – auch harter Drogen – ist nicht unter Strafe gestellt. 

Gerade der Besitz von Betäubungsmitteln stellt häufig den Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden dar. Für die Verfolgung des Besitzes muss jedoch ein Besitzwille vorliegen, der darauf gerichtet ist, sich selbst die Möglichkeit einer ungehinderten Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten. Dabei müssen aber Betäubungsmittel, die der Partner oder Mitbewohner in der gemeinsamen Wohnung oder der Mitfahrer im Fahrzeug aufbewahrt, nicht notwendigerweise im Besitz des anderen stehen. Denn die Kenntnis davon, in der gemeinsamen Wohnung oder im Auto werden vom anderen Betäubungsmittel aufbewahrt und die Duldung kann für einen „Besitz“ im juristischen Sinne ausreichen. 

FOLGEN

Die Strafhöhe hängt zunächst davon ab, ob man das Betäubungsmittel in geringer, in normaler oder in nicht geringer Menge besitzt. Dabei entscheiden sowohl die Konzentration des Wirkstoffs als auch die Reinheit und die Qualität des Betäubungsmittel darüber, ob die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist. Der Besitz eines Betäubungsmittels in einer geringen bzw. normalen Menge – ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein – kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Der Besitz einer nicht geringen Menge hingegen stellt sogar ein Verbrechen dar und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Wird Ihnen der Besitz von Betäubungsmitteln oder eine andere Tat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln vorgeworfen? Wir beraten Sie dazu gerne.

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