DURCHSUCHUNG

DURCHSUCHUNG

Völlig unerwartet stehen die Ermittlungsbehörden in Ihren Geschäftsräumen und teilen mit, dass gegen Sie der Verdacht einer Straftat bestehe und deshalb durchsucht werde. Zeitgleich teilt der Partner telefonisch mit, dass soeben Beamte eingetroffen sind, die jetzt zu Hause durchsuchen würden.

In bestimmten Situationen gewährt die Strafprozessordnung den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, Wohn- und Geschäftsräume zu durchsuchen und dort sogar Gegenstände und Unterlagen sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Die Rechtsgrundlagen für diesen Grundrechtseingriff finden sich in den §§ 102 bis 110 StPO. Danach kann nicht nur bei einem Beschuldigten, sondern sogar bei einem unverdächtigen Dritten eine Durchsuchung durchgeführt werden.

In einer solchen Situation sollten Sie sich wie folgt verhalten:

1. Rechtsanwalt kontaktieren und Beamten bitten bis zum Eintreffen der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts zuzuwarten.

Grundsätzlich sind die Beamten zwar nicht dazu verpflichtet, mit der Maßnahmen zuzuwarten, bis eine Rechtsanwältin  oder ein Rechtsanwalt am Durchsuchungsort eingetroffen ist. In der Regel wird jedoch eine gewisse Zeit (ca. 15 Minuten) gewartet, wenn ein Rechtsbeistand sein baldiges Erscheinen angekündigt hat.

Währenddessen können alle Dienstausweise aller ermittelnden Beamten erfasst werden.

2. Durchsuchungsbeschluss bzw. Kopie übergeben lassen.

Voraussetzung für eine Durchsuchung ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Gefahr im Verzug – ist eine Durchsuchung auch ohne eine solche richterliche Anordnung möglich.

Auf dem Durchsuchungsbeschluss befinden sich alle Daten, die der Strafverteidiger benötigt, um schnellstmöglich für Sie tätig werden zu können.

In der Regel haben die Beamten ein Exemplar für Sie dabei oder Sie verlangen eine Kopie.

3. Machen Sie keine Aussage – schweigen Sie!

Die anwesenden Beamten werden versuchen, Sie in ein harmlos wirkendes Gespräch zu verwickeln. Es gilt jedoch auch bei einer Durchsuchung – wie grundsätzlich im Strafverfahren – der Grundsatz: Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und schweigen Sie, egal was Ihnen versprochen wird.

Sie haben als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht, dass Sie unbedingt wahrnehmen sollten. Eine vorschnelle Äußerung kann im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens schnell zum ernsthaften Problem werden. Erst nach Akteneinsicht durch eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist oder ob es besser ist, weiterhin zu schweigen.

Sollten Sie Mitarbeiter haben: Ihre Mitarbeiter sind zwar verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Jedoch sollten Ihre Mitarbeiter nicht zur Sache aussagen. Denn sie haben einen Anspruch auf anwaltlichen Zeugenbeistand, ohne dessen Anwesenheit die Mitarbeiter auch bei beabsichtigter Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft schweigen dürfen.

Es empfiehlt sich die Fragen, die von den Ermittlungsbeamten während der Durchsuchung gestellt wurden, zu notieren.

4. Sie müssen den Beamten nicht beim Suchen helfen.

Es besteht keine Mitwirkungspflicht, sondern lediglich eine Duldungspflicht. Sie müssen sich daher nicht aktiv beteiligen, dürfen aber die Durchsuchungsmaßnahme aber auch nicht aktiv stören. Es macht folglich keinen Sinn, die Türe nicht zu öffnen. Die Türe wird ggf. gewaltsam geöffnet.

5. Nichts mehr verändern!

Versuchen Sie auf keinen Fall, im letzten Augenblick irgendwelche Beweismittel zu verstecken oder zu vernichten. Solche Verdunklungshandlungen können in der Folge zu Ihrer Festnahme und zur Anordnung der Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr führen.

6. Weisen Sie die Ermittler darauf hin, wo sie die im Durchsuchungsbeschluss genannten Beweismittel finden.

Was genau gesucht ist, muss im Durchsuchungsbeschluss genau aufgeführt sein. Kopieren Sie dazu absehbar benötigte Dokumente. Die EDV ist nach Möglichkeit zu spiegeln, nicht zu entfernen.

Durch die Herausgabe der gesuchten Beweismittel können Sie sog. „Zufallsfunde“ vermeiden. Denn die Ermittlungsbehörden dürfen grundsätzlich alles, was sie finden, auch verwerten. Das heißt: Sie sind laut Durchsuchungsbeschluss Beschuldigter z.B. einer Steuerhinterziehung und die Beamten suchen nach Bank- und Geschäftsunterlagen. Finden die Beamten bei ihrer Suche z.B. Betäubungsmittel, führt dies zur Einleitung eines weiteren Strafverfahrens.

7. Kein Einverständnis mit der Mitnahme der gefunden Beweismittel erklären!

Sie sollten gegen die Beschlagnahme widersprechen. Dies wird dann ebenfalls im Protokoll vermerkt.

8. Durchsuchungsprotokoll: Kopie für Sie und keine Unterschrift!

Am Ende der Durchsuchung wird ein Durchsuchungsprotokoll erstellt. Werden Gegenstände oder Unterlagen mitgenommen, wird dies zudem in einem Verzeichnis vermerkt. Bestehen Sie unbedingt darauf, ein Exemplar dieses Protokolls und Verzeichnisses zu erhalten. Sie sind übrigens nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu unterschreiben. Sie sollten dies daher verweigern!

Wir erscheinen kurzfristig vor Ort und beachten, dass die Durchsuchung rechtskonform verläuft und Ihnen keine Fehler unterlaufen.

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