STRAFANZEIGE
STRAFANZEIGE STELLEN
Grundsätzlich kann jeder Bürger direkt bei der Staatsanwaltschaft oder über die Polizei kostenlos eine Strafanzeige erstatten. Die Strafanzeige durch einen Strafverteidiger zu erstatten, hat aber eine Reihe von Vorteilen:
Gerade bei ungewöhnlichen oder komplexeren Sachverhalten kommt es nicht selten vor, dass die Staatsanwaltschaften dazu neigen, Verfahren vorschnell einzustellen. Als Opfer einer Straftat ist es nicht immer ganz leicht, den Sachverhalt z.B. bei der Polizei so vorzutragen, dass die strafrechtlich relevanten Gesichtspunkte ausreichend herausgearbeitet werden. In solchen Fällen raten wir dringend dazu, eine(n) Strafrechtlerin/Strafrechtler zur Seite zu ziehen, der den Ermittlungsbehörden den Sachverhalt klar, strukturiert und vor allem mit Blick auf die wesentlichen Tatbestandsmerkmale an die Staatsanwaltschaft weiterleitet oder eine ausführliche strafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes zu übermitteln.
Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Übernimmt man einen Teil der oft zeitaufwendigen und komplexen rechtlichen Aufarbeitung, so kann dies dazu führen, dass der Staatsanwaltschaft Arbeit abgenommen wird und dies zu einer Beschleunigung der Ermittlungsarbeiten beitragen kann.
Neben der strafrechtlichen Komponente sollte zudem auch die zivilrechtliche Lage im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld geklärt werden. Wir kooperieren mit erfahrenen Kollegen im Bereich des Zivilrechts, die diese Ansprüche für Sie geltend machen.
WANN IST ANZEIGE ZU ERSTATTEN
Generell muss man weder als Zeuge noch als Betroffener einer Straftat eine Straftat zur Anzeige bringen. In manchen Fällen ist man aber sogar nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verpflichtet eine Strafanzeige zu erstatten, weil man sich andernfalls wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten selbst strafbar macht. Eine Strafanzeige kann aber jedenfalls immer dann gestellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass jemand eine strafbare Handlung begeht. Vor Erstattung einer Strafanzeige sollte daher dringend geprüft werden, ob eine Strafanzeige tatsächlich sinnvoll ist. Ist der Tatvorwurf haltlos bzw, schlicht weg nicht nachweisbar ist, dann kann sich der Anzeigeerstatter ggf. selbst in Schwierigkeiten bringen. Statt einer förmlichen Strafanzeige kann ein Hinweis an die Polizei dann der richtige Weg sein.
MÖGLICHKEITEN BEI EINSTELLUNG
Kommen die Ermittlungsbehörden zu dem Ergebnis, dass kein ausreichender Tatverdacht besteht, wird der Anzeigenerstatter schriftlich über die Verfahrenseinstellung informiert. Als Opfer einer Straftat hat man dann gewisse juristische Möglichkeiten hiergegen vorzugehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man Beschwerde gegen die Einstellung einlegen, ein Klageerzwingungsverfahren einleiten oder eine Privatklage erheben. Ob und welche Möglichkeit erfolgversprechend ist, sollte nach anwaltlicher Beratung im jeweiligen Einzelfall erörtert werden
BERATUNG
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind oder einen Sachverhalt beobachtet haben, bei dem eine Straftat vorliegen könnte, beraten wir Sie gerne über mögliche Schritte.
Auch wenn Sie bereits eine Strafanzeige erstattet haben, das Verfahren jedoch eingestellt wurde, beraten wir Sie gerne über Möglichkeiten und Erfolgsaussichten, hiergegen vorzugehen.
ADRESSE
Blumenstraße 1
80331, München
E-MAIL
info@dtd-strafrecht.de
TELEFON
+49 89 32606447
TELEFAX
+49 89 32606472
KONTAKT
Copyright [2024] – www.dtd-strafrecht.de