U-HAFT

UNTERSUCHUNGSHAFT

Die Untersuchungshaft ist für den Festgenommenen und auch für seine Angehörigen eine einschneidende und belastende Erfahrung. Trotz geltender Unschuldsvermutung befindet sich der Beschuldigte zunächst in einer Justizvollzugsanstalt

HAFTBEFEHL

Für die Anordnung einer Untersuchungshaft muss ein richterlicher Haftbefehl vorliegen. Ein Haftbefehl darf nur erlassen werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtigt ist, ein Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) besteht und der Haftbefehl im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht unverhältnismäßig ist, die Sicherheit des Verfahren also nicht durch andere, weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann. 

Nicht selten werden Haftgründe wie Flucht- oder Wiederholungsgefahr angenommen, obwohl keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe festgestellt werden. Auch sind viele Haftbefehle unverhältnismäßig, oder es sind mildere Maßnahmen wie etwa eine Außervollzugsetzung der U-Haft z.B. gegen Kaution oder Meldeauflagen möglich !

FESTNAHME OHNE HAFTBEFEHL

Liegt kein Haftbefehl vor, darf die Polizei zwar festnehmen, dies jedoch nur vorläufig. Das heißt, der Beschuldigte muss spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt werden, der dann über den Erlass eines Haftbefehls entscheidet. Ohne Erlass eines Haftbefehls kann die Person nicht länger festgehalten werden. Erlässt der Richter den Haftbefehl, wird er dem Betroffenen eröffnet und die verhaftete Person wird anschließend in die nächste Justizvollzugsanstalt in Untersuchungshaft verbracht.

RECHT AUF PFLICHTVERTEIDIGUNG 

Sobald sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, besteht Anspruch auf Beiordnung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers. Der Beschuldigte hat dabei ein Auswahlrecht, wenn er als strafrechtlichen Beistand in seinem Fall wünscht. Bis der Rechtsbeistand eintrifft, soll sich der Beschuldigte nicht zum Tatvorwurf äußern.

Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Pflichtverteidigung übernimmt vorläufig die Staatskasse. Bei einer Verurteilung ist die Pflichtverteidigervergütung an die Staatskasse zurück zu erstatten.

WEITERES VERFAHREN

Bereits im Termin zur Verkündigung des Haftbefehls besteht die Möglichkeit, mit dem Ermittlungsrichter über ein Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflage (z.B. Hinterlegung einer Kaution) zu verhandeln. 

Wird die Untersuchungshaft angefordert, findet auf entsprechenden Antrag spätestens zwei Wochen nach der Verhaftung einer Haftprüfung statt. Der Ermittlungsrichter prüft, ob die U-Haft fortgesetzt wird. Nachdem von einer Strafverteidigerin oder einem Strafverteidiger bereits die Ermittlungskate angefordert und sich ein Überblick über die Ermittlungsergebnisse verschafft wurde, kann der Termin zur Haftprüfung bestmöglich vorbereitet werden. Denn nur wenn bei diesem Termin weiterhin dringender Tatverdacht besteht, ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft zulässig.

Reichen die belastenden Beweise nicht, sind Sie als Betroffener aus der Haft zu entlassen. Erfolgt die Untersuchungshaft zu Unrecht, so besteht Schadensersatzanspruch. 

Erfolgt dagegen keine Freilassung, gibt es weitere unterschiedliche Möglichkeiten, gegen die Inhaftierung vorzugehen. Ein Rechtsmittel z.B. ist die Haftbeschwerde zum nächsthöheren Gericht. Entscheidet das Gericht ebenfalls gegen die Freilassung, bleibt der Beschuldigte in der Regel bis zur Hauptverhandlung in U-Haft. Die Dauer der Untersuchungshaft kann je nach Umfang des Verfahrens regelmäßig zwischen drei und sechs Monaten dauern. In dieser Zeit sollte mit einem strafrechtlichen Beistand eine Verhandlungsstrategie abgestimmt werden. Im Fall einer neuen, für den Betroffenen günstigeren Beweislage kann die Strafverteidigerin oder der Strafverteidiger sofort handeln, um ggf. doch noch eine Entlassung aus der U-Haft zu ermöglichen.

ANGEHÖRIGE

Der Entzug der Freiheit ist nicht nur für den Inhaftierten, sondern auch für seine Angehörigen extrem belastend. Besonders für inhaftierte Beschuldigte ist die Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Strafbeistandes schwierig aber von enormer Bedeutung. In der U-Haft wird man mit der Wahl und Entscheidung nach dem richtigen Anwalt schlicht allein gelassen. Der Inhaftierte hat weder die Möglichkeit im Internet nach spezialisierten Anwältinnen und Anwälten mit entsprechendem Schwerpunkt zu suchen, noch kann er telefonisch Vorab-Gespräche zu besseren Entscheidungsgrundlage führen.

Hier können und sollten Angehörige und Freunde helfen. Als Angehöriger, Freund oder Bekannter können Sie jederzeit eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für den Beschuldigten beauftragen, wenn Sie ihm einen Besuchsauftrag erteilen. Eine strafrechtliche Vertretung wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine möglichst schnelle Haftentlassung zu erreichen.

Es kann nicht die Lösung jedes Problems garantiert werden, jedoch setzten wir uns für die Wahrung der Rechte des Inhaftierten in der U-Haft und zur Verbesserung der Situation ein.

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