SEXUALSTRAFRECHT

Das Sexualstrafrecht ist ein besonders sensibles Feld, da man als Beschuldigter einer Sexualstraftat regelmäßig nicht nur staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, sondern raschen Vorverurteilungen durch Medien und Öffentlichkeit  gegenübersteht. Die Betroffenen werden zumeist regelrecht an den Pranger gestellt, was das Risiko – teilweise auch ungerechtfertigter – Stigmatisierungen von Beschuldigten bzw. Angeklagten mit sich bringt. Derartige Vorwürfe können die soziale Existenz des Betroffenen nachhaltig zerstören.

DELIKTE

Wohl am bekanntesten im Sexualstrafrecht sind die Straftatbestände der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB), der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) und Zuhälterei (§ 181a StGB). Zu den genannten Sexualdelikten gehören auch diverse (neuere) Vorschriften, welche die Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB), den Menschenhandel (§§ 180b, 181 StGB) sowie die exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB) betreffen und unter Strafe stellen.

Einige Tatbestände aus dem Bereich Sexualstrafrecht sind dem Jugendschutz zuzuordnen. Hierunter zählt der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) und Jugendlichen (§ 182 StGB). Eine meist unterschätze Rolle nimmt auch die Förderung sexueller Handlung Minderjähriger (§ 180 StGB) ein.

Eine weitere Kategorie der Sexualdelikte bilden die Sorgfaltspflichtverletzungen im Hinblick auf die Verbreitung und den Erwerb von pornographischen Schriften (§ 184 StGB). Dieser Straftatbestand hat in den letzten Jahren aufgrund der in diesem Bereich stark angestiegenen Anzahl an Ermittlungsverfahren mit Bezug zum Internet  an Bedeutung gewonnen.

FOLGEN

Bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs oder einer anderen Sexualstraftat drohen hohe Freiheitsstrafen – auch bei Ersttätern -, teilweise sogar Mindeststrafen von zwei oder sogar fünf Jahren, die bei Überschreiten der Grenze von zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. In manchen Fällen sehen sich Verurteilte sogar mit bis zu 15 Jahren oder sogar lebenslanger Freiheitsstrafe konfrontiert. Regelmäßig wird bei Wiederholungstätern dabei Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe  angeordnet.

Neben solchen Strafen drohen zudem der Verlust wirtschaftlicher Existenz vor allem im Hinblick auf hohe Schmerzensgeldforderungen. Vorstrafen werden länger im Bundeszentralregister gespeichert, in der Regel mindestens 20 Jahre. Ebenso gelten längere Besonderheiten bei der Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis. Nicht außer Acht gelassen darf außerdem ein faktisches Einreiseverbot für eine Vielzahl von Staaten und ein mögliches Berufsverbot.

VERTEIDIGUNG

Gerade bei der Verteidigung im Bereich des Sexualstrafrechts ist darauf zu achten, dass die Unschuldsvermutung gem. Artikel 6 Abs. 2 EMRK nicht aus dem Auge verloren wird. Seitens medialer Berichterstattung gewinnt man oft den Eindruck, dass die Unschuldsvermutung in derartigen Verfahren nicht mehr gilt. Gerade bei Sexualstraftaten ist die Quote der Erhebung von Falschbeschuldigung relativ hoch und es bedarf oftmals eines hohen Aufwandes durch den strafrechtlichen Rechtsbeistand, unzutreffende Behauptungen zu entkräften.

Häufig wird aber auch bei Hauptverhandlungen dem vermeintlichen Schutz des Opfers z.B. durch unzureichende, oberflächliche Befragungen nicht ausreichend Genüge getan. Insgesamt braucht es ein gutes „Fingerspitzengefühl“ im Hinblick auf Vernehmungstechnik, Aussagepsychologie und Beweiswürdigung.

Das Sexualstrafrecht ist ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei Domjan. Wir legen größten Wert auf eine absolut anonyme Behandlung des Falles. Auch der Umgang mit inhaftierten Mandanten in diesem Bereich wird hinsichtlich sozialer Ächtung in den Justizvollzugsanstalten diskret behandelt. Wir stehen Ihnen  bundesweit zur Seite.

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