VERFAHREN

ALLGEMEINE HINWEISE

Im Strafrecht gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung: Als Beschuldigter gilt man so lange als unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist.

Leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein, macht das den Beschuldigten daher nicht rechtlos.

Zunächst gilt: Schweigen Sie! Jede Aussage, die gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht wird, kann später nicht oder nur schwer korrigiert werden.

Der Beschuldigte hat zudem das Recht auf eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger (seiner Wahl) und darf sich gegen den Tatvorwurf wehren. Ein im Strafrecht spezialisierter Rechtsbeistand kann für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und die Beweislage beurteilen. Anschließend kann gemeinsam darüber entschieden werden, ob eine Stellungnahme abgegeben wird oder weiterhin zum Tatvorwurf zu schweigen sinnvoller ist.

Zwar muss der Beschuldigte vollständige und korrekte Angaben zu seinen Personalien (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit) machen und erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fingerabdrücke bzw. Lichtbilder) dulden. Als Beschuldigter sind Sie aber insbesondere nicht dazu verpflichtet, einer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten. Diesem Termin kann man sogar unentschuldigt fernbleiben, ohne dass es negative Konsequenzen für Sie hat. Sie sollten aber schnellstmöglich eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger konsultieren und das Vorgehen klären.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Ladung zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter erfolgt: Einer solchen Ladung muss Folge geleistet werden, da sonst eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei droht.

Neben der bereits genannten Rechten hat der Beschuldigte ferner das Recht auf Belehrung und das Recht zur Stellung von Beweisanträgen. Diese Rechte sind für das Strafverfahren von enorm hoher Bedeutung, da diese den Ausgang des Strafverfahrens maßgeblich beeinflussen können.

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