VOLLSTRECKUNG

STRAFVOLLSTRECKUNG UND STRAFVOLLZUG

Die Verteidigung im Hauptverfahren endet bestenfalls in einem Freispruch oder der Verfahrenseinstellung. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe auch durch eine noch so engagierte und qualifizierte Verteidigung nicht verhindert werden kann. Auch in solchen Fällen sind die Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils nicht auf sich alleine gestellt, sondern können im Rahmen der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs weiterhin von einem Strafverteidiger unterstützt werden.

STRAFVOLLSTRECKUNG

Ob, wann und in welchem Umfang eine Strafe (oder Maßregel) tatsächlich vollstreckt wird, ist Gegenstand des Vollstreckungsrechts.

Im Hinblick auf das Strafvollstreckungsverfahren lassen sich optimale Ergebnisse – von der Abwendung eines Bewährungswiderrufes bis zur vorzeitigen Haftentlassung – bereits im Hauptverfahren vorbereiten. Die Urteilsgründe stellen die erste und entscheidende Grundlage dafür dar, wie die Vollstreckung der Strafe verläuft.

VORZEITIGE HAFTENTLASSUNG

Im deutschen Strafvollstreckungsrecht muss nicht jede Freiheitsstrafe vollständig im Gefängnis verbüßt werden. Es können entsprechende Anträge über eine vorzeitige Haftentlassung gestellt werden. Es empfiehlt sich, diese Anträge von einem Strafverteidiger vorbereiten und stellen zu lassen, da dies die Erfolgschancen für eine vorzeitige Haftentlassung steigern kann.

VORZEITIGE AUSSETZUNG DES STRAFRECHTS NACH DER HÄLFTE DER HAFTZEIT

Bei Inhaftierten, die zum ersten Mal eine Haftstrafe zu verbüßen haben, gibt es die Möglichkeit, nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen zu werden und der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (sog. Halbstrafe). Voraussetzung ist dabei aber grundsätzlich, dass die verhängte Strafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Unter besonderen Umständen ist die Halbstrafe allerdings auch bei höheren Freiheitsstrafen möglich.

Leider ist in Bayern die Aussetzung der Reststrafe nach der Hälfte der verbüßten Haftstrafe faktisch nicht vorgesehen. Möglich bleibt dort aber eine Vorzeitige Aussetzung des Strafrests nach 2/3 der Haftzeit.

VORZEITIGE AUSSETZUNG DES STRAFRECHTS NACH 2/3 DER HAFTZEIT

In Bayern erfolgsversprechender ist ein Antrag auf Aussetzung des Strafrests nach 2/3 der Haftzeit. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wenn, die bedingte Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, der Tat, der Persönlichkeit und der Entwicklung des Täters während des Strafvollzugs verantwortet werden kann. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet das Gericht. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen vorliegen, so wird die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

STRAFVOLLZUG

Wie die Strafe vollstreckt wird, regelt das Vollzugsrecht. Vor allem im Hinblick auf eine Verbesserung der Ausgestaltung des Strafvollzugs ist dies von enormer Bedeutung, da die Zustände in den Justizvollzugsanstalten oftmals schlechter und damit beeinträchtigender sind, als sie sein dürften. Neben Vollzugslockerungen, Ausgang oder Hafturlaub können die Verlegung in den offenen Vollzug den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt erträglicher gestalten.  Für eine solche Antragstellung ist eine Kenntnis des Verfahrensablaufs sowie der unterschiedlichen Antragsarten unerlässlich. Deshalb sollten diese dringend von einem Rechtsanwalt mit Kenntnissen des Vollzugsrechts formuliert und gestellt werden.

Wir verfügen über die Kenntnisse des Strafvollzugsrechts und helfen Gefangenen dabei, die Haft so erträglich wie möglich zu gestalten.

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