VERKEHRSSTRAFRECHT

DELIKTE

Oft kommt die Beschuldigung, man sei in einen Unfall verwickelt gewesen oder habe sich von einem Unfallort unerlaubt entfernt, völlig überraschend. Ein Ermittlungsverfahren wird auch dann in Gang gesetzt, wenn der Fahrer den Unfall erst gar nicht bemerkt. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), die sog. Fahrerflucht, ist häufig Gegenstand von Verfahren im Verkehrsstrafrecht.

Als hervorstechende Straftat gilt zum anderen ist die Trunkeinheit am Steuer. Wer im Verkehr unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten steht und infolgedessen sein Fahrzeug nicht sicher führen kann, macht sich nach § 316 StGB strafbar.

Eine weitere Gruppe bilden Delikte wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und die Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB). Auch die abstrakte Regelung der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) unter der viele denkbare Szenarien wie die grobe Verkehrswidrigkeit – wie Geschwindigkeitsüberschreitungen an unübersichtlichen Stellen oder falsche Überholmanöver – fallen, oder der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB sind häufig Gegenstand von Verfahren im Verkehrsstrafrecht.

FOLGEN

Als Rechtsfolge sieht das Gesetz neben Geld- und Freiheitsstrafen auch die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis gem. der §§ 69 ff. StGB und ein Fahrverbot gem. § 44 StGB vor. Bei Wiederholungstaten stellen Vollzugsstrafen keine Ausnahme dar. Für besonders gefährliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und für solche Verstöße, die zu einer Körperverletzung oder Tötung eines anderen Menschen führen, sieht das Gesetz für Verkehrsstraftaten drastische Strafen vor.

VERTEIDIGUNG

Sachverständigengutachten spielen im Verkehrsstrafrecht dabei eine besondere Rolle. Unter Zuhilfenahme eines Gutachters wird z.B. die Ursächlichkeit zwischen Unfall und Verletzungsfolgen, Alkoholisierung und Drogenkonsum oder die Frage der Bemerkbarkeit eines Unfalls beurteilt. Um solchen Gutachten auf Augenhöhe begegnen zu können, sollten Sie eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger mit Kenntnissen im Verkehrsstrafrecht mandatieren.

Um eine mögliche Abmilderung der Folgen zu erreichen, sollten Sie sich von einem im Strafrecht spezialisierten Rechtsbeistand beraten lassen. Noch vor einer Aussage bei der Polizei sollten Sie daher mit uns in Kontakt treten.

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