WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT

Die Grenzen zwischen erlaubtem und strafrechtlich sanktioniertem unternehmerischem Handeln sind oft nur schwierig zu unterscheiden: risikofreudiges unternehmerisches Handeln und Untreue, findiger Geschäftssinn und Betrug, wirtschaftlicher Verlust und Insolvenzstraftaten, liegen oftmals dicht beieinander. Selbstständige, Freiberufler oder Führungskräfte eines Unternehmens haben neben der klassischen betriebswirtschaftlichen Geschäftstätigkeit auch zwangsläufig Sachverhalte in strafrechtlicher Sicht zu beleuchten. Nur kleinste Ungenauigkeiten können bereits die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen und ein Ermittlungsverfahren einleiten lassen.

DELIKTE

Zum Wirtschaftsstrafrecht gehören etwa Verfahren wegen (Subventions-)Betruges (§§ 263, 264 StGB) und Untreue (§ 266 StGB), wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und Bankrott (§ 283 StGB) oder wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB). Auch Verfahren wegen Bestechungsdelikten (§ 299 StGB) im geschäftlichen Verkehr und andere Korruptionsdelikte haben in der Vergangenheit zugenommen. 

FOLGEN

Unternehmen und Unternehmensverantwortliche sind gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Unternehmen heraus keine Gesetzesverstöße erfolgen. Ergreift das Unternehmen keine Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen im Sinne der Compliance, können sowohl die Verantwortlichen der Unternehmensleitung als das Unternehmen selbst zu Strafen verurteilt werden, wenn es aus dem Unternehmen zu Gesetzesverstößen gekommen ist. Gegen das Unternehmen (§ 30 OWiG) und dessen Führungskräfte (§ 130 OWiG) werden empfindliche Bußgeldbescheide wegen einer Verletzung unternehmensbezogener (Aufsichts-)Pflichten verhängt. Bußgelder können dabei gemäß § 17 Abs. 4 OWiG schnell die Millionengrenze überschreiten. Zudem wird im Regelfall eine Vermögensabschöpfung im Wege des sog. „Verfalles“ nach § 73 Abs. 1 StGB angeordnet.

Für die betroffenen Unternehmen sehen sich aber nicht nur mit empfindlichen Geldbußen konfrontiert. Denn es steht viel mehr auf dem Spiel: Durchsuchungsmaßnahmen und öffentlichkeitswirksame Ermittlungen beeinträchtigen nicht nur auf gravierende Art und Weise den regelmäßigen Geschäftsbetrieb, sondern gehen mit Reputations- und Vertrauensverlust bei Kunden und Geschäftspartnern einher.

VERTEIDIGUNG

Da das Wirtschaftsstrafrecht komplex und außerordentlich vielschichtig ist, ist die Strafverteidigung in solchen Fällen überaus anspruchsvoll. Die auszulotenden Grenzen zwischen (noch) erlaubten wirtschaftlichen und (schon) kriminellen Handlungen können mitunter fließend sein. Das Ergebnis hängt oftmals davon ab, wie überzeugend die relevanten Aspekte sind. In der Regel ist es ratsam, dass das Unternehmen selbst aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirkt und diesen den Strafverfolgungsbehörden aufbereitet darstellt.  

Um eine mögliche geräuschlose Erledigung im Ermittlungsverfahren und die Vermeidung einer Hauptverhandlung herbeizuführen, sollten Sie daher nicht zögern, im Ernstfall einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Für eine Beratung im Wirtschaftsstrafrecht steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Domjan in jedem Stadium des Verfahrens persönlich zur Seite.

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