LEBENSMITTELTSRAFRECHT
Das Lebensmittelstrafrecht ist ein hochspezialisiertes Rechtsgebiet, das sämtliche strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Regelungen im Umgang mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen umfasst (§ 2 Abs. 1 LFGB). Es zielt darauf ab, Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, Täuschung und Desinformation zu schützen. Verstöße gegen diese Vorschriften können empfindliche Strafen und Bußgelder nach sich ziehen, die nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche und reputationsschädigende Folgen haben.
STRAF- UND BUSSGELDVORSCHRIFTEN IM LEBENSMITTELSTRAFRECHT
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem in den §§ 58–60 LFGB, ergänzt durch weitere Nebengesetze wie das Rindfleischetikettierungsgesetz oder das Weingesetz. Neben spezifischen Vorschriften im LFGB können bei Verstößen auch allgemeine Strafnormen des StGB, wie Betrug (§ 263 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 16 ff. UWG), zur Anwendung kommen.
STRAFBARE HANDLUNGEN GEMÄSS § 59 LFG
Wer Lebensmittel mit irreführenden Informationen (§ 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB) oder ungeeignete Lebensmittel (§ 59 Abs. 1 Nr. 8 LFGB) in den Verkehr bringt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belangt werden. Selbst Täuschungshandlungen, die keinen Vermögensschaden verursachen, sind strafbar – eine Besonderheit des Lebensmittelstrafrechts. Auch die vorsätzliche Verbreitung von gefälschten Lebensmitteln (§ 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB) oder das Bewerben solcher Produkte ist strafrechtlich relevant.
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN NACH § 60 LFGB
Fahrlässige Verstöße gegen diese Normen stellen gemäß § 60 LFGB eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die fahrlässige Begehung gewinnt dabei besonders durch die hohen Bußgeldrahmen praktische Bedeutung. Auch Verstöße gegen Dokumentations- und Meldepflichten, etwa im Rahmen der Rückverfolgbarkeit, können zu empfindlichen Geldbußen führen.
EINZIEHUNG UND NEBENFOLGEN IM LEBENSMITTELSTRAFRECHT
Eine wichtiger Aspekt des Lebensmittelstrafrechts ist die Einziehung von Gegenständen (§ 61 LFGB). Darunter fallen nicht nur die Erzeugnisse selbst, sondern auch Maschinen oder Rechte, die mit der Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang stehen. Die Einziehung kann auch bei fahrlässig begangenen Taten erfolgen, was die Konsequenzen für Unternehmen erheblich verschärfen kann. Neben der Einziehung sieht das allgemeine Strafrecht gemäß § 73 StGB auch die Abschöpfung unrechtmäßig erlangter Vermögensvorteile vor.
In schweren Fällen kann ein Berufsverbot (§ 70 StGB) gegen Verantwortliche verhängt werden, wenn diese unter Missbrauch ihrer beruflichen Stellung gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften verstoßen haben. Ein solches Verbot kann weitreichende persönliche und berufliche Folgen nach sich ziehen.
KOMPLEXITÄT DES LEBENSMITTELSTRAFRECHTS
Die Vielzahl nationaler Vorschriften und die enge Verzahnung mit europäischen Rechtsnormen machen das Lebensmittelstrafrecht zu einem hochkomplexen Rechtsgebiet. Für Unternehmen ist es daher von entscheidender Bedeutung, frühzeitig präventive Maßnahmen zu ergreifen. Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung zur Compliance im Lebensmittelrecht, einschließlich der Identifizierung von Risikobereichen und der Implementierung von Systemen zur Einhaltung nationaler und europäischer Vorschriften.
Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Vermeidung von strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Konsequenzen, da Lebensmittelverstöße nicht nur zu Sanktionen führen, sondern auch erhebliche Reputationsschäden nach sich ziehen können. Insbesondere bei Rückrufen oder öffentlichen Warnungen drohen Unternehmen nachhaltige Imageschäden, die oftmals wirtschaftlich schwerwiegender sind als die eigentlichen Sanktionen.
TATBESTANDSMERKMALE UND HERAUSFORDERUNGEN
Die Vorschriften des Lebensmittelstrafrechts greifen tief in den Herstellungs- und Vertriebsprozess ein. Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen (§ 3 LFGB) sind zentrale Begriffe, die sämtliche Stufen von der Produktion bis zum Vertrieb abdecken. Bereits geringfügige Abweichungen von den Vorgaben, etwa falsche Kennzeichnungen oder unzureichende Hygienemaßnahmen, können strafrechtlich oder bußgeldrechtlich relevant sein.
Besonders hervorzuheben ist, dass Verstöße auch durch Unterlassen strafbar sein können, etwa wenn ein Unternehmen erforderliche Kontrollen nicht durchführt. Zudem ist ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) in der Regel nicht entschuldbar, sodass mangelnde Rechtskenntnis keine Verteidigungsmöglichkeit bietet. Unternehmen sind daher in besonderem Maße verpflichtet, ihre Compliance-Systeme aktuell zu halten und mögliche Risiken durch fachkundige Beratung zu minimieren.
UNSERE UNTERSTÜTZUNG – EXPERTISE IM LEBENSMITTELSTRAFRECHT
Unsere Kanzlei berät und verteidigt Sie im Lebensmittelstrafrecht. Wir vertreten Unternehmen und Einzelpersonen sowohl präventiv als auch in akuten Fällen, beispielsweise bei:
- Vorladungen durch Ermittlungsbehörden.
- Bußgeldbescheiden wegen fahrlässiger Verstöße.
- Strafverfahren aufgrund schwerer Täuschungshandlungen oder Gesundheitsgefährdungen.
Wir übernehmen die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und begleiten Sie in verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa bei drohenden Zwangsmaßnahmen wie Produktionsverboten. Im Rahmen strafrechtlicher Verfahren prüfen wir die Tatbestandsmerkmale und potenzielle Strafbarkeit detailliert, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.
IHR ANSPRECHPARTNER
Wenn Sie mit einem Vorwurf aus dem Lebensmittelstrafrecht konfrontiert sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Kanzlei bietet Ihnen fundierte Expertise, um Ihre Interessen zu schützen und mögliche Schäden für Ihr Unternehmen zu minimieren. Insbesondere bei hohen Bußgeldern oder dem Verdacht strafrechtlicher Verstöße ist schnelles und strategisches Handeln entscheidend.
Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung im Lebensmittelstraf- und Ordnungsrecht kompetent zur Seite.